Umsatzsteuer: Erleichterung für Kleinstunternehmer bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen

 

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Werden elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an einen Nichtunternehmer erbracht, sind diese grundsätzlich am Empfängerort steuerbar. Der Unternehmer muss sich dadurch in allen Mitgliedsstaaten, in denen er solche Leistungen erbringt, steuerlich registrieren lassen. Zur Erleichterung wurde bereits 2015 der MOSS (Mini-One-Stop-Shop) für Unternehmer eingeführt um sich in nur einem Mitgliedsstaat zu registrieren.

Erleichterung für Kleinstunternehmer ab 01.01.2019

Für „Kleinstunternehmer“ gibt es nun eine weitere Erleichterung: Werden die genannten Leistungen an Nichtunternehmer in andere Mitgliedsstaaten nur gelegentlich erbracht, sind diese am Unternehmerort steuerpflichtig.

Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Der leistende Unternehmer betreibt sein Unternehmen in einem Mitgliedsstaat und hat keine weiteren Betriebsstätten in anderen Mitgliedsstaaten,

  • die Leistung wird an einen Nichtunternehmer erbracht, der seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat hat und

  • der Gesamtbetrag der Entgelte für solche Leistungen übersteigt im vergangenen Kalenderjahr nicht die Umsatzgrenze von € 10.000,- und hat diese im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen.

Was bedeutet das im Detail?

Als Berechnungsgrundlage dient der Gesamtbetrag aller Entgelte für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an einen Nichtunternehmer. Diese Umsätze werden an Nichtunternehmer erbracht, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Andere Umsätze, wie etwa aus Lieferungen oder anderen sonstigen Leistungen werden nicht hinzugerechnet. Auch bleiben solche Leistungen, die an Unternehmer erbracht werden oder an Nichtunternehmer, die in einem Drittland ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, außer Ansatz. Wurde die Umsatzgrenze von € 10.000,- im Vorjahr überschritten, sind alle solche Leistungen weiterhin am Empfängerort steuerbar. Wird die Umsatzgrenze im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind die Leistungen ab dem Umsatz, mit jener die Umsatzgrenze überschritten wird, am Empfängerort steuerbar.

Kleinstunternehmer-Regelung versus Kleinunternehmer-Regelung

Die Kleinstunternehmer-Regelung darf nicht mit der Kleinunternehmer-Regelung verwechselt werden (Umsatzsteuerbefreiung bis zu einer Umsatzgrenze von € 30.000,-). Dennoch wird in den Erläuterungen darüber gesprochen, dass österreichische Kleinunternehmer ihre gelegentlich erbrachten sonstigen Leistungen in Höhe von maximal € 10.000,- im B2C-Bereich in anderen Mitgliedsstaaten auch in Österreich umsatzsteuerfrei ausführen dürfen.

Verzicht auf Besteuerung am Unternehmerort ist möglich (Art 3a Abs 5 Z 2 UStG)

  • Der Antrag zum Verzicht muss schriftlich beim Finanzamt eingebracht werden.

  • Der Verzicht ist innerhalb der Frist zur Abgabe der ersten Umsatzsteuervoranmeldung des Kalenderjahres, in dem solche Leistungen getätigt worden sind, einzubringen.

  • Bindung des Verzichtes für den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!


Autor: Petra Rodek

Quellen: Bundesministerium für FInanzen

 

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