Förderung für Neugründer
Wird man lt. Neugründungs-Förderungsgesetz als Neugründer qualifiziert, so kommt man in den Genuss einiger Vorteile. Diese Vorteile gibt es jedoch nur mit einem bestätigten NeuFoe2-Formular.
Wer gilt als Neugründer?
Eine Neugründung liegt vor, wenn eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur durch Neueröffnung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen Erwerb dienenden Betriebes geschaffen wird. Der neue Betriebsinhaber darf sich dabei innerhalb der letzten 5 Jahre nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben. Der Betrieb darf nicht bloß durch eine Änderung der Rechtsform geschaffen werden.
Betriebsinhaber im Sinne des NeuFöG sind insbesondere:
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Einzelunternehmer,
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bei Personengesellschaften (OG, KG...) alle unbeschränkt und persönlich haftenden Gesellschafter und jene beschränkt haftenden Gesellschafter, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen beteiligt oder mehr als 25 % am Vermögen beteiligt und mit der Geschäftsführung betraut sind,
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bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH...) jene Gesellschafter, die entweder zu mindestens 50 % am Vermögen beteiligt oder mehr als 25 % am Vermögen beteiligt und zusätzlich mit der Geschäftsführung betraut sind.
Was wird begünstigt?
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Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen;
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Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;
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Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Fimenbuch (Tarifpost 10 Z I des Gerichtsgebührengesetzes) unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes;
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Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums (Tarifpost 9 lit. a und lit. b des Gerichtsgebührengesetzes) für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;
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die für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
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Die Begünstigung kann im Kalendermonat der Neugründung sowie in den folgenden 35 Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) in Anspruch genommen werden.
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Die Begünstigung besteht für den Kalendermonat, in dem erstmals ein Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate. Erfolgt die erstmalige Beschäftigung vor der Neugründung, beginnt der Begünstigungszeitraum mit dem Kalendermonat der Neugründung.
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Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anzuwenden.
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Bestätigung von WKO oder Sozialversicherung notwendig
Für Mitglieder der Wirtschaftskammer werden die NeuFö-Formulare von den örtlich zuständigen Bezirksstellen, dem Gründerservice bzw. von den Fachgruppen ausgestellt.
Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Dieses Gespräch für neue Selbständige kann auch durch die WKO erfolgen.
NeuFoe 2 - immer rechtzeitig vorzeigen
Die Begünstigung kann nur in Anspruch genommen werden, soweit das NeuFoe2 - Formular der öffentlichen Stelle rechtzeitig vorgelegt wird. Die Begünstigungen können nicht im Nachhinein geltend gemacht werden.
Für Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung! Insbesondere bei der Anstellung von ersten Dienstnehmern ist die Begünstigung des NeuFöGs willkommen zu heißen.
Alle Neugründer haben weiters Anspruch auf einen 200 Euro Gutschein einzulösen für die Erstellung den ersten Jahresabschluss bei Ihren Steuerberater: http://niemals-ohne.at/ Der Slogan steht für:
Niemals ohne Steuerberater
Bundesministerium für Finanzen
Autor: Anna Holzinger