Steuersparen zum Jahresende
Liebe Klientinnen und Klienten,
da sich das Kalenderjahr in großen Schritten zu Ende neigt, möchten wir Ihnen wieder einen Überblick über die wichtigsten steuerpolitischen Gestaltungsspielräume geben:
1 Degressive Abschreibung
Angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter können jährlich degressiv mit 30 % vom Buchwert abgeschrieben werden; dadurch kommt es zu einem Steuerspareffekt
Ausgenommen davon sind Gebäude (sehen Sie dazu Punkt 2 „Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden“), KFZ mit CO2-Emissionswert von mehr als 0 g/km (reine E-PKW sind somit von der degressiven Abschreibung erfasst), unkörperliche Wirtschaftsgüter ohne Digitalisierungs-, Ökologisierungs- oder Gesundheit/Life-Science-Bezug, gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern.
2 Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden
Für Gebäude kann je nach Zweck des Gebäudes der dreifache Abschreibungssatz (7,5 % bzw. 4,5 %) im ersten und der zweifache Abschreibungssatz im darauffolgenden Jahr angewendet werden. Die Regelungen der Halbjahres-Abschreibungen sind nicht anzuwenden.
Wurde das Gebäude bereits vor dem 30.6.2020 angeschafft, jedoch bislang nicht betrieblich oder für Wohnraumvermietung verwendet, so kann eine vorzeitige Abschreibung nicht angewendet werden
3 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis EUR 1.000 können sofort im Jahr der Anschaffung als geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden
Im USt-Netto-System (mit Vorsteuerabzug) ist dieser Wert der Nettobetrag, im USt‑Brutto-System hingegen ist dieser Wert der Bruttobetrag
4 Übertragung stiller Reserven
Bei natürlichen Personen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft wie OG und KG) können stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens 7 Jahre alten Anlagegütern (15 Jahre bei Grundstücken) unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von 12 Monaten auf Ersatzbeschaffungen übertragen werden.
Für Schadensfälle wie zB Zerstörung durch Brand entfällt die Frist zur Betriebszugehörigkeit und die Überragungsfrist der stillen Reserven verlängert sich auf 24 Monate.
5 Behandlung von Einnahmen und Ausgaben
Durch das Verschieben von Erträgen / Einnahmen bzw. Vorziehen von Ausgaben steht insbesondere Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ein steuerpolitischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, sind dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen.
Die tatsächlichen SVS-Beiträge werden erst zwei bis drei Jahre im Nachhinein durch die Sozialversicherungsanstalt vorgeschrieben. Somit sind die Beiträge für 2024 erst im Jahr 2026/2027 zu zahlen. Dies kann zu Liquiditätsproblemen führen, da oft auf die Nachbemessung vergessen wird. Durch eine vorläufige Berechnung von SVS-Beiträgen und gegebenenfalls Vorauszahlung von Prämien für das laufende Geschäftsjahr können zukünftige Liquiditätsengpässe vermieden werden. Außerdem vermindern begründete SV Vorauszahlungen die steuerliche Bemessungsgrundlage im Jahr der Zahlung.
6 Gewinnfreibetrag
Natürlichen Personen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft wie OG und KG) können einen Gewinnfreibetrag bis max. EUR 46.400 / Jahr gewinnmindernd nutzen.
Bis zu einem Gewinn von EUR 33.000 steht der Grundfreibetrag von 15 % zu. Für Gewinne über EUR 33.000 steht ein Gewinnfreibetrag mit Investitionserfordernis zu-
Als begünstigte Investitionen gelten ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmen mindestens 4 Jahre dienen. Beispielsweise kommen dafür Investitionen in Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs, Hardware und Gebäudeinvestitionen in Betracht. Aber auch für bestimmte Wertpapiere kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
Ausgeschlossen sind zB PKWs (auch Elektro-PKWs), Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter
7 Investitionsfreibetrag
Alternativ zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (und auch bei Kapitalgesellschaften) kürzt der Investitionsfreibetrag die steuerliche Bemessungsgrundlage um zusätzliche 10% (bei klimafreundlichen Investitionen 15%) der Anschaffungskosten für begünstigte Investitionen.
Als begünstigt gelten dieselben Investitionsvoraussetzungen wie beim Gewinnfreibetrag und zusätzliche folgende WirtschaftsgüterAuch Elektro-PKWs
Unkörperliche Wirtschaftsgüter aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit / Liefe Science
8 Spenden / Sponsoring
Spenden an im Gesetz genannten begünstigte Institutionen sind bis max. 10 % des Gewinns steuerlich absetzbar. Eine Liste der begünstigten Institutionen findet man auf der Website des BMF (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp). Die Spenden müssen bis spätestens 31.12.2024 an die Institution geleistet werden.
Darüber hinaus sind Spenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei Katstrophen (Hochwasser-, Erdrutsch- und Lawinenschäden) betragsmäßig unbegrenzt absetzbar. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Spende entsprechend vermarktet wird. Dies kann zB durch Erwähnung auf der Unternehmens-Website oder als Anzeige in Zeitungsinseraten erfolgen.
Sponsoring an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen sind absetzbar, sofern damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden sind
9 Elektromobilität
Für Elektrofahrzeuge wie PKWs oder einspurige Krafträder (CO2-Emissionswert von 0 g/km; (PlugIn-)Hybridfahrzeuge fallen nicht unter diese Regelung) gelten weiterhin steuerliche Vorteile gegenüber Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren.
Betragen die Brutto-Anschaffungskosten bis zu EUR 40.000, so steht der volle, bis EUR 80.000 steht ein aliquoter Vorsteuerabzug zu.
Für die Anschaffung der Ladeinfrastruktur stehen Förderungen zur Verfügung. Im Jahr 2024 können Unternehmen und vor allem Private zusätzliche Vorteile lukrieren. Weitere Informationen zu Förderungen finden Sie auf https://www.umweltfoerderung.at/.
Weitere steuerliche Vorteile sind zB die Anwendung der degressiven Abschreibung (siehe Punkt 1), der Investitionsfreibetrag (siehe Punkt 7), keine Normverbrauchsabgabe (NoVa), kein Sachbezug als Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Arbeitnehmer, wenn das Fahrzeug für den privaten Gebrauch zur Verfügung gestellt wird, und keine motorbezogene Versicherungssteuer.
10 Arbeitsplatzpauschale und Netzkarte für Selbstständige
Selbstständige können entweder ein „großes“ oder ein „kleines“ Arbeitsplatzpauschale geltend machen:
EUR 1.200 / Jahr, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 12.816 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht
EUR 300 / Jahr, wenn die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit EUR 12.816 übersteigen, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht
Ebenso können 50 % der Ausgaben für Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgabe angesetzt werden, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
11 Steuerfreies Job- bzw. Klimaticket und (E-)Fahrräder für Mitarbeiterinnen
Die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel können vom Unternehmen für die MitarbeiterInnen steuerfrei übernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Unter diese Regelung fällt auch das „KlimaTicket“.
Werden den Mitarbeiterinnen (E-)Fahrräder zur Verfügung gestellt, so ist für diese kein Sachbezug zu verrechnen. Außerdem stehen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen der Vorsteuerabzug für Ausgaben iZm (E-) Fahrrädern zu.
12 Steuerfreie Weihnachtsgeschenke & Sachzuwendungen für Jubiläen
Nehmen MitarbeiterInnen an Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflug, Weihnachtsfeiern) teil, so ist ein geldwerter Vorteil bis EUR 365 / Jahr und Person steuerfrei
Sachzuwendungen (zB Gutscheine, Goldmünzen) an Ihre MitarbeiterInnen sind bis zu einem Betrag von EUR 186 / Jahr und Person lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind hingegen immer steuerpflichtig.
Zusätzlich sind Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis zu EUR 186 / Jahr und Person steuerfrei.
13 Kleinunternehmer
Umsatzsteuer
Unternehmen, deren Jahres-Bruttoumsätze – die Definition ob Brutto oder Netto wurde nun gesetzlich klargestellt – unter EUR 42.000 liegen, unterliegen der Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes, sofern Sie nicht darauf verzichtet haben. Sie haben keine Umsatzsteuer abzuführen, können sich jedoch auch keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.
Sollten Unternehmen die Grenze im laufenden Jahr – und um mehr als 15 % innerhalb von 5 Jahren – übersteigen, so müssen für dieses Jahr noch korrigierte Rechnungen für jene Umsätze ausgestellt werden, die an Unternehmen geleistet wurden
Ausblick 2025:
§ Ab 1.1.2025 kommt es zu einer Änderung der Kleinunternehmerregelung. Zukünftig kann die Kleinunternehmerregelung in der gesamten EU in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der unionsweite Jahresumsatz EUR 100.000 und der nationale Jahresumsatz EUR 55.000 nicht übersteigt.
§ Die Überschreitung der nationalen Umsatzgrenze von EUR 55.000 führt nicht mehr dazu, dass alle Umsätze (nachträglich) der Umsatzsteuer unterliegen, sondern nur mehr der übersteigende Betrag. Einmal darf der Schwellenwert um nicht mehr als 10 % (somit EUR 60.500) überstiegen werden.
Einkommensteuer
Sofern die Umsätze nicht mehr als EUR 40.000 (vormals EUR 35.000) betragen, so kann der Gewinn neben den Ausgaben für die Sozialversicherung, Arbeitsplatzpauschale und das 50 %-ige Pauschale für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel durch pauschale Betriebsausgaben (20 % bei Dienstleistungsunternehmen, ansonsten 45 %) ermittelt werden.
Gewerbetreibende sowie ÄrztInnen können bis spätestens 31.12.2024 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung der Kranken- und Pensionsversicherung beantragen, wenn
§ der Jahresumsatz EUR 35.000 nicht übersteigt und
§ die steuerpflichtigen Einkünfte unter EUR 6.221,28 liegen und
§ im laufenden Jahr keine Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen wurden.
§ Der Antrag muss spätestens am 31.12.2024 bei der Sozialversicherungsanstalt einlangen.
14 Mitarbeiterbeteiligung, Mitarbeitergewinnbeteiligung und Teuerungsprämie
Mitarbeiterbeteiligung
Unternehmen können allen oder bestimmten Gruppen von MitarbeiterInnen unentgeltlich oder verbilligt Anteile an ihrem Unternehmen bis zu einem Freibetrag von EUR 3.000 / Jahr und Person gewähren. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung von den MitarbeiterInnen mindestens 5 Jahre gehalten werden muss.Mitarbeitergewinnbeteiligung
Unternehmen können allen oder bestimmten Gruppen von MitarbeiterInnen lohnsteuerfrei (aber nicht Kommunalsteuer oder SV-frei) eine Gewinnbeteiligung von EUR 3.000 / Jahr und Person gewähren. Die Prämienhöhe ist mit dem Vorjahres-EBIT (operatives Ergebnis vor Zinsen und Steuern) gedeckelt.Teuerungsprämie
Für 2024 gilt die Teuerungsprämie für MitarbeiterInnen weiterhin steuer- und abgabefrei in Höhe von maximal EUR 3.000, jedoch kann sie nicht mehr freiwillig durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden. Sie muss an lohngestaltende Maßnahmen gebunden werden. Das bedeutet, dass sie im Rahmen des Kollektivvertrags geregelt bzw. darin festgeschrieben sein muss.
15 Sonderausgabenpauschale für thermische Sanierungen
Wurde im Jahr 2024 ein Förderantrag für die thermische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz von fossilen durch klimafreundliche Heizsysteme eingereicht, so kann eine steuerliche Pauschale geltend machen.
Übersteigen die Kosten nach Abzug aller Förderungen für die thermische Sanierung EUR 4.000 bzw. EUR 2.000 bei einem Heizkesseltausch, so steht im Jahr 2024 und den folgenden 4 Jahren ein Pauschale von EUR 800 bzw. EUR 400 pro Jahr zu.
16 Wertpapierverluste realisieren / Kryptowährungen
Wurden im Jahr 2024 Wertpapiere (Investmentfonds, Anleihen, Aktien) verkauft, so lohnt sich zu Jahresende noch der ein oder andere Blick in das Wertpapierdepot bzw. das Gespräch mit der betreuenden Bank. Gewinne bzw. Verluste aus dem Verkauf sind nur innerhalb eines Kalenderjahres mit anderen Gewinnen bzw. Verlusten aus Kapitalanlagen verrechenbar. Dies gilt auch für Kryptowährungen, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden.
17 Stromeinnahmen aus Photovoltaik-Anlagen
Ausschließlich geregelt wurde nun die steuerfreie Erzielung von Einnahmen aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaik-Anlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und die Anschlussleistungen die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet und maximal 12.500 kWh in das öffentliche Netz eingespeist werden.
Bei Überschreitung dieser Werte können sich sowohl steuerliche als auch gewerbe- und sozialversicherungs-rechtliche Folgen ergeben.
18 Belegaufbewahrungspflicht
Belege aus dem Jahr 2017 oder früher müssen ab 1.1.2025 nicht länger aufbewahrt werden. Es empfehlt sich jedoch, Belege länger aufzubewahren bzw. digital zu speichern.
Sollte jedoch ein anhängiges Beschwerdeverfahren laut Betriebsabgabenordnung (BAO) oder ein anderes gerichtliches oder behördliches Verfahren zB nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) oder Unternehmensgesetzbuch (UGB) anhängig sein, so sind die Unterlagen weiterhin aufzubewahren.
Für Grundstücke (22 Jahre), Unterlagen im Zusammenhang mit elektronischen Leistungen (10 Jahre), COVID-Unterstützungen (10 Jahre), Investitionsprämie (10 Jahre) und Kurzarbeitsbeihilfe (10 Jahre) gelten längere Aufbewahrungszeiten.
19 Sonderthema Hochwasser
Alle steuerlich hilfreichen Informationen zu Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen wie Fristverlängerungen, Zahlungserleichterungen und Katastrophenhilfen sowie Ersatzbeschaffungen für beschädigte Gegenstände haben wir seit 15.9.2024 für Sie auf unserer Website www.holzinger.tax zusammengestellt.
Sofern Sie Fragen zu den oben beschriebenen Punkten haben oder sich persönlich zu Ihrem voraussichtlichen steuerlichen Ergebnis unterhalten möchten, steht Ihnen unser Team in der Steuerberatung gerne zur Verfügung!