Vorsteuer-Rückerstattung für 2018 bis spätestens 30.9.2019
Wenn Sie im Jahr 2018 öfters betrieblich veranlasst im EU-Ausland oder Drittländer unterwegs waren und Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer erhalten haben, können Sie sich die bezahlte Vorsteuer rückerstatten lassen. Folgende Fristen sind dabei zu beachten.
Verpflichtende elektronische Zustellung behördlicher Schriftstücke
Während Privatpersonen ein Wahlrecht darüber haben, ob sie behördliche Schriftstücke elektronisch empfangen wollen, sind Unternehmer ab dem 01.01.2020 verpflichtet behördliche Schriftstücke über einen elektronischen Zustelldienst empfangen zu können.