Private Nutzung von Betriebsvermögen – „Der Kuchen und das Stück, das man selbst isst“
Eine vorübergehende Verwendung Ihres Betriebsvermögens für private Zwecke als Unternehmer im Rahmen eines Einzelunternehmens ist als Nutzungsentnahme zu berücksichtigen.
Das Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen = „Der Kuchen“
Es werden alle mit dem Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehende Einnahmen und Ausgaben sowie Wertänderungen steuerlich erfasst.
Privatnutzung = „Das Stück, das man selbst isst“
Eine bloß vorübergehende Nutzung für private Zwecke nimmt diesem nicht die Betriebsvermögenseigenschaft, wenn die Privatnutzung unter 50% bei beweglichen Wirtschaftsgütern liegt.
Verwenden Sie Betriebsvermögen auch teilweise privat, wie Handy, Internet, Fahrrad, Kraftfahrzeug etc., sind diese in Form einer Nutzungsentnahme zu berücksichtigen. Die Bewertung dieser, erfolgt mit dem entsprechenden Anteil an den Betriebsausgaben. => auf die Privatnutzung entfallende Beträge (Entnahmewert), wie Abschreibung, Reparaturen, Betriebskosten sowie Finanzierungsaufwendungen
Umsatzsteuer bei Privatnutzung
Sollten Gegenstände, für die Sie als Unternehmer den vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug geltend gemacht haben, für private Zwecke verwendet werden, unterliegen diese der Umsatzsteuer.
Unsere Steuerempfehlung
Dokumentieren Sie stets genau die Verwendung von Betriebsvermögen für unternehmensfremde Zwecke und besprechen Sie dieses Thema zeitnah mit Ihrem Steuerberater.
Wir beraten Sie gerne!
Autor: Michaela Bauer