COVID-19: Härtefall-Fonds Erstinformation Sicherheitsnetz für Selbständige
Online-Antrag wird am Freitag, 27.3.2020, 17:00 Uhr, veröffentlicht
Der Härtefall-Fonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise. Er unterstützt all jene Selbständigen, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.
Es sind für alle anspruchsberechtigten Antragsteller ausreichend finanzielle Mittel reserviert. Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet.
Alle bereits bekannten Details finden Sie hier: Übersicht & FAQs und Förderrichtlinien
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Gewerbebetrieben, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind.
Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen zu sein bedeutet:
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nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken ODER
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von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen ODER
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einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres.
Für Unternehmen die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen.
Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe)
Auszahlungsphase 1 ist eine rasche Soforthilfe für Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen.
Förderungswerber, die über einen Steuerbescheid (EStG 1988 bzw. KStG 1988), zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger, verfügen, erhalten
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bei einem Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000,-- p.a. einen Zuschuss von EUR 500,--
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bei einem Nettoeinkommen ab EUR 6.000,-- p.a. einen Zuschuss von EUR 1.000,--
Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von EUR 500,--.
Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel, wobei verkündet wurde, dass es für alle Antragsberechtigten ausreichend Mittel geben wird.
Auszahlungsphase 2
Es soll eine weitere Auszahlungsphase kommen. Details zu dieser wurden jedoch noch nicht bekannt gegeben.
Weitere Voraussetzungen
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Persönliche Voraussetzungen:
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Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstunternehmer (weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme)
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jeweils als natürliche Personen oder als erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind,
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freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG.
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Umfasst sind auch:
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Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
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Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
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Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
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Erfolgte Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019. (Eintragung Gewerbeberechtigung oder Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit)
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Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit Covid-19 (Kurzarbeit ist nicht schädlich)
ACHTUNG - folgende Gegebenheiten schließen eine Förderfähigkeit aus
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Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbstständiger Arbeit weitere Einkünfte (z.B. aus Anstellung oder Vermietung) über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich.
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Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung.
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Keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG/FSVG/ASVG. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb müssen daher mindestens EUR 5.527,92 p.a. (Geringfügigkeitsgrenze) betragen! Zur Feststellung wird der Einkommensteuerbescheid des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahres herangezogen, wenn kein Einkommensteuerbescheid vorhanden, dann eigene Schätzung der Einkünfte.
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Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw. dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein.
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Auch darf kein Reorganisationsbedarf bestehen. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Daten sind im Antragsformular jedenfalls anzugeben:
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Daten, die für die Identifikation nötig sind
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Sonstige betriebliche Angaben wie Branche, Bankverbindung, Mitarbeiteranzahl, etc.
Der Förderungswerber hat zu bestätigen, dass
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die Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind,
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keine Ausschlusstatbestände nach der Richtlinie vorliegen, und
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alle Angaben vollständig, richtig und nachweisbar sind.
Die Dokumente zur Feststellung des Sachverhaltes sind erst auf Anforderung vorzulegen (Falschangaben können strafrechtliche Folgen nach sich ziehen).
Aktueller Wissenstand
Laut unseren Informationen soll der Antrag ab heute 17:00 Uhr möglich sein. Es ist fraglich, ob die Server den Ansturm standhalten können. Es ist davon auszugehen, dass in den nächsten Tagen noch weitere Informationen und Klarstellungen zum Härtefall-Fonds veröffentlicht werden.
Über Neuigkeiten werden wir Sie schnellstmöglich informieren und stehen Ihnen bei der Antragstellung unterstützend zur Verfügung.
Quelle: WKO
Wissensstand: 27.3., 10:00 Uhr