Steuertipps 2025 kompakt mit Fokus auf Unternehmen

Liebe Klientinnen und Klienten,

da wir uns in großen Schritten dem Ende des Jahres 2025 nähern, möchten wir Sie noch über Tipps zu Steueroptimierungen informieren:

 

1            Ertragsteuern: 

1.1         Behandlung von Einnahmen und Ausgaben

1.2         Gewinnfreibetrag oder Investitionsfreibetrag

1.3         Steuerliche Begünstigungen für MitarbeiterInnen

1.4         Mitarbeiterbeteiligungen und -prämien

 

2            Umsatzsteuer – Kleinunternehmerbefreiung NEU seit 1.1.2025             

Sollten Sie dazu Fragen haben oder sich persönlich zu Ihrem voraussichtlichen steuerlichen Ergebnis beraten lassen wollen, steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

Ihr HOLZINGER.TAX-Team

an den Standorten St. Pölten und Wien

 

 

1       Ertragsteuer

1.1        Behandlung von Einnahmen und Ausgaben

  • Durch das Verschieben von Erlösen / Einnahmen bzw. Vorziehen von Ausgaben steht insbesondere Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ein steuerpolitischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung.

  • Eine Einschränkung besteht bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, sind jedoch dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen. Achtung: dies gilt nur, wenn das Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit vom Jahr der Fälligkeit der Rechnung abweicht.

  • Die tatsächlichen SVS-Beiträge werden erst zwei bis drei Jahre im Nachhinein durch die Sozialversicherungsanstalt vorgeschrieben. Somit werden die finalen Beiträge für 2025 spätestens im Jahr 2027/2028 vorgeschrieben. Der steuerliche Gewinn 2025 kann jedoch durch eine freiwillige SVS-Vorauszahlung vermindert werden: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine solche Vorauszahlung insoweit anerkannt, als sie auf einer plausiblen Vorberechnung der voraussichtlichen Nachbemessung basiert.

Darüber hinaus kann die späte Nachbemessung zu Liquiditätsproblemen führen, da oft darauf vergessen wird.

Durch eine vorläufige Berechnung von SVS-Beiträgen und gegebenenfalls Vorauszahlung von Prämien für das laufende Geschäftsjahr können zukünftige Liquiditätsengpässe vermieden und die steuerliche Bemessungsgrundlage bereits im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit reduziert werden.

 

1.2        Gewinnfreibetrag oder Investitionsfreibetrag

  • Gewinnfreibetrag:

    • Natürliche Personen (Einzelunternehmen, Gesellschafter einer betrieblichen OG oder KG) können einen Gewinnfreibetrag bis max. EUR 46.400 / Jahr gewinnmindernd nutzen.

    • Bis zu einem Gewinn von EUR 33.000 steht der Grundfreibetrag von 15 % zu. Für Gewinne über EUR 33.000 muss der Gewinnfreibetrag durch Anschaffungs-/Herstellungskosten bestimmter begünstigter Investitionen gedeckt sein.

    • Als begünstigte Investitionen gelten ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmen mindestens 4 Jahre dienen. Beispiele:

    §  Maschinen

    §  Betriebs- und Geschäftsausstattung,

                          §  LKW

                          §  Hardware

                          §  Gebäude

    • Weiters begünstigt sind bestimmte Wertpapiere sofern diese dem Anlagevermögen zumindest 4 Jahre gewidmet werden. Ihre Bank berät Sie sicher gerne zu passenden Wertpapieren.

    • Ausgeschlossen sind zB PKWs (auch Elektro-PKWs), Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter.

  • Investitionsfreibetrag (auch für Kapitalgesellschaften anwendbar):

    • ALTERNATIV zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag kürzt der Investitionsfreibetrag die steuerliche Bemessungsgrundlage im Zeitraum November 2025 bis Dezember 2026 um zusätzliche 20 % (bei klimafreundlichen Investitionen 22 %) der Anschaffungs-/ Herstellungskosten von begünstigten Investitionen (vor und nach diesem Zeitraum gelten niedrigere Prozentsätze von 10 % bzw. 15 %).

    • Als begünstigt gelten dieselben Investitionsvoraussetzungen wie beim Gewinnfreibetrag, jedoch sind zusätzlich folgende Wirtschaftsgüter begünstigt:

      §  Elektro-PKWs

      §  Unkörperliche Wirtschaftsgüter aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit / Life Science

    • Hinweis: Eine Kombination aus Investitionsfreibetrag und Anwendung der degressiven Abschreibung ist grundsätzlich möglich. Hierdurch können bei Anschaffungen im Zeitraum von November 2025 bis Dezember 2026 im Idealfall bis zu 50% bzw. bei Öko-investitionen (z.B. Elektro-PKWs) sogar bis 52% der Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr steuerlich abgesetzt werden.

1.3         Steuerliche Begünstigungen für MitarbeiterInnen

  • Steuerfreies „Job“-/“Klimaticket“ und (E-)Fahrräder für Mitarbeiterinnen

    • Die Kosten für Streckenkarten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstrecke, aber auch für vollständige Wochen-/Monats-/Jahreskarten für öffentliches Verkehrsmittel können vom Unternehmen für die MitarbeiterInnen steuerfrei übernommen werden, wenn das Ticket zumindest am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Unter diese Regelung fällt auch das „Klimaticket“. Keine Gehaltsumwandlung: die Kostenübernahme darf nicht an Stelle von bestehendem Gehalt oder einer kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erfolgen.

    • Werden den Mitarbeiterinnen (E-)Fahrräder zur Verfügung gestellt, so ist für diese kein Sachbezug zu verrechnen. Außerdem stehen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen der Vorsteuerabzug für Ausgaben iZm (E-) Fahrrädern zu.

  •  Steuerfreie Weihnachtsgeschenke & Sachzuwendungen für Jubiläen

    • Nehmen MitarbeiterInnen an Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflug, Weihnachtsfeiern) teil, so ist ein geldwerter Vorteil bis EUR 365 / Jahr und Person steuerfrei

    • Sachzuwendungen (zB Gutscheine, Goldmünzen) an Ihre MitarbeiterInnen sind bis zu einem Betrag von EUR 186 / Jahr und Person lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind hingegen immer steuerpflichtig.

    • Zusätzlich sind Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis zu EUR 186 / Jahr und Person steuerfrei.


1.4         Mitarbeiterbeteiligungen und -prämien

  • Mitarbeiterprämie

    • Im Jahr 2025 können Unternehmen MitarbeiterInnen EUR 1.000 / Jahr und Person lohnsteuerfrei gewähren.

    • Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Zahlung handelt, die „üblicherweise bisher nicht gewährt“ wurde

    • Im Vergleich zu den Vorjahren ist die Prämie nicht länger gänzlich abgabenfrei, da sowohl der Dienstnehmeranteil der Sozialversicherung als auch Lohnabgaben des Arbeitgebers dafür anfallen.

  • Mitarbeitergewinnbeteiligung

    • Unternehmen können allen oder bestimmten Gruppen von MitarbeiterInnen lohnsteuerfrei) unter bestimmten Voraussetzungen eine Gewinnbeteiligung von EUR 3.000 / Jahr und Person gewähren.

    • Die Prämienhöhe ist mit dem Vorjahres-EBIT (operatives Ergebnis vor Zinsen und Steuern) gedeckelt.

 

2 Umsatzsteuer – Kleinunternehmer-befreiung NEU seit 1.1.2025

  • Seit 1.1.2025 kann die Kleinunternehmerregelung in der gesamten EU in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der unionsweite Jahresumsatz EUR 100.000 und der nationale (in Österreich erzielte) Jahresumsatz EUR 55.000 nicht übersteigt.

  • Selbst wenn Ihre Umsätze in Österreich über EUR 55.000 liegen und Sie deshalb die Kleinunternehmerbefreiung in Österreich nicht nutzen können, können Sie unter Umständen im Ausland als Kleinunternehmer behandelt werden.

  • Die Überschreitung der nationalen Umsatzgrenze von EUR 55.000 führt nicht mehr dazu, dass sämtliche Umsätze seit Jahresbeginn nachzuversteuern sind, sondern es werden nur Umsätze ab der Überschreitung umsatzsteuerpflichtig. Einmalig darf der Schwellenwert um max. 10 % (somit EUR 60.500) überstiegen werden.

 

3       Steuertipp für Wertpapiere und Kryptos im Privatvermögen

  • Wurden im Jahr 2025 Wertpapiere (Investmentfonds, Anleihen, Aktien) verkauft, so lohnt sich zu Jahresende noch ein Blick in das Wertpapierdepot bzw. das Gespräch mit der betreuenden Bank. Gewinne bzw. Verluste aus dem Verkauf sind nur innerhalb desselben Kalenderjahres mit anderen Gewinnen bzw. Verlusten aus Kapitalanlagen ausgleichbar.

  • Dies gilt auch für Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden.

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