
Vorsteuer-Rückerstattung für 2018 bis spätestens 30.9.2019
Wenn Sie im Jahr 2018 öfters betrieblich veranlasst im EU-Ausland oder Drittländer unterwegs waren und Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer erhalten haben, können Sie sich die bezahlte Vorsteuer rückerstatten lassen. Folgende Fristen sind dabei zu beachten.

Umsatzsteuer: Erleichterung für Kleinstunternehmer bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen
Werden elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an einen Nichtunternehmer erbracht, sind diese grundsätzlich am Empfängerort steuerbar.