Konteneinschau durch die Abgabenbehörde
Im Rahmen der Steuerreform 2016 wurde ein weiteres Betrugsbekämpfungspaket beschlossen. Bei der Öffnung eines Bankkontos werden im Gegensatz zur Einsicht in das Kontenregister alle Kontobewegungen sowie der Kontostand ersichtlich. Sie setzt daher eine gerichtliche Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht voraus. Die Konteneinschau und die Einsicht in das Kontenregister wurden als Mittel zur Betrugsbekämpfung eingeführt. Das Bankgeheimnis ist nicht abgeschafft worden, jedoch wurde es durch die Finanzbehörden durchbrochen.
Hinsichtlich der Begriffe ist folgendes zu beachten:
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Das Kontenregister ist eine Datenbank, welche Informationen darüber enthält, wer welche Konten bei welcher Bank hat.
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Im Gegensatz dazu, ist die Konteneinschau eine Öffnung eines Bankkontos.
Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren eine Konteneinschau bei einem Kreditinstitut zu verlangen, wenn:
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Begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen.
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Zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
Bevor das Bundesfinanzgericht einen Beschluss zur Konteneinschau fasst, ist der Abgabepflichtige anzuhören und seine Stellungnahme einzuholen.
Die Öffnung von Konten ist laut dem Bundesfinanzgericht zulässig:
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wenn Angaben eines Steuerpflichtigen den Erfahrungen des täglichen Lebens deutlich widersprechen und zudem noch ungeklärte Zahlungsflüsse vorliegen. Weiters sind keine anderen zweckmäßigen Ermittlungsmaßnahmen möglich, um die Angaben des Steuerpflichtigen zu kontrollieren.
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wenn beträchtliche Mieteinnahmen nicht in der Steuererklärung erklärt worden sein könnten und das Bankkonto diesbezüglich konkrete Aufschlüsse bieten könnte.
Dahingegen ist eine Öffnung von Konten laut dem Bundesfinanzgericht nicht zulässig:
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wenn die Abgabenbehörde für die Überprüfung von Umsätzen Bankunterlagen wünscht, jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der Beträge vorbringt.
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wenn aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgeht, für welche konkreten Konten und für welche Zeiträume die Konteneinschau beantragt wird.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen unter dem Punkt Kontenregister und Konteneinschau.
Quellen:
Foto Lena De Fanti / Unsplash