Ärztliche Schweigepflicht bei Betriebsprüfungen
Trotz seiner Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt der Arzt sowie alle anderen Steuerpflichtigen während einer Betriebsprüfung der Mitwirkungs-, Offenlegungs,-und Wahrheitspflicht gegenüber dem Finanzministerium. Die ärztliche Schweigepflicht verbietet dem Arzt, jegliche Informationen bezüglich seiner Patienten an Dritte weiterzugeben.
Daraus ergibt sich die Frage, inwieweit der Arzt die Vorlage einer Urkunde aufgrund der Schweigepflicht rechtmäßig verweigern?
Zu Konflikten kann es bei einer Betriebsprüfung dadurch kommen, dass einerseits die Verschwiegenheitspflicht nicht zu einer Behinderung der Behörden führen darf. So sind Ärzte verpflichtet, bei einer Betriebsprüfung dem Betriebsprüfer alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen mitzuteilen bzw. vorzulegen.
Im Allgemeinen nimmt die Betriebsprüfung Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen, als auch in die dazugehörenden Belege, wie Ein- und Ausgangsrechnungen. Im Normalfall sind in diesen Unterlagen sensible Informationen von Patienten enthalten, wie der Name, persönliche Patientendaten, Leistungen, etc.
Der Arzt muss beiden gesetzlichen Verpflichtungen - der Mitwirkung bei der Betriebsprüfung und der Verschwiegenheit - bestmöglich entsprechen:
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Zunächst hat der Arzt die Möglichkeit, sensible Daten unkenntlich zu machen, bevor die Unterlagen einem Betriebsprüfer übergeben werden. Der Finanzbehörde ist es laut Judikatur nämlich zuzumuten, in anonymisierte Ausgangsrechnungen oder Kontoauszüge Einsicht zu nehmen.
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Ein weiterer Ausweg wäre die Organisation der Patientenbuchhaltung mit numerischer Kennzeichnung, bei der jedem Patienten eine Nummer zugewiesen wird. Eine Verknüpfung zwischen Beleg (Honorarnote) und Buchhaltung ist damit unproblematisch möglich.
Der Arzt kann sich im Rahmen einer Betriebsprüfung somit zu Recht auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung berufen und kann der Herausgabe von Patientendaten entgegenwirken. Ein Nachteil ist jedoch, dass er eine erhöhte abgabenrechtliche Mitwirkungspflicht hat, um eine unter Umständen nachteilige Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde zu vermeiden. Die anfallenden Kosten (z.B. für die Unkenntlichmachung der Daten) sind vom Arzt zu tragen.
Quellen:
STINGL-TOP AUDIT
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