COVID-19: Aufschub von Finanzamtszahlungen

 

Dieser Beitrag basiert auf einer Information des Finanzministeriums vom 14. März 2020(*).

Die nun folgenden Maßnahmen können in Anspruch genommen werden, wenn man als Unternehmer von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf die Ausbreitung von COVID-2019 zurückzuführen ist. Beispiele hierfür sind sehr viele Stornierungen von Hotelreservierungen, der Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, der Ausfall oder die Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.

Aufschub oder Ratenzahlung von bereits fälligen Abgaben

Die Umsatzsteuer für Jänner 2020 ist am 16. März 2020 fällig. Finanzminister Gernot Blümel hat bei der Pressekonferenz am 14.3.2020 bekannt gegeben, dass die Zahlung ohne Zinsen und Säumniszuschläge hinausgeschoben werden kann. Eine Bezahlung in Raten ist ebenfalls möglich.

Die Möglichkeit des Aufschubs oder der Bezahlung in Raten ist beim Finanzamt zu beantragen. In diesem Antrag ist die konkrete Betroffenheit von COVID-2019 darzulegen. Gleichzeitig mit diesem Antrag ist anzuregen, dass von der Festsetzung von Stundungszinsen abgesehen wird.

Wird vom Finanzamt ein Säumniszuschlag verhängt, so kann ein Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gestellt werden. Voraussetzung für diesen Antrag ist wiederum die konkrete Betroffenheit durch COVID-2019.

Die konkrete Betroffenheit kann folgendermaßen begründet werden:

Ich bin in meiner betrieblichen Tätigket (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt einen Liquiditätsengpass, der für mich einen Notstand darstellt. Ich beantrage daher die Stundung der Umsatzsteuer/ Bezahlung der Umsatzsteuer in Raten …..

Änderung bei Einkommen- oder Körperschaftsteuer

Ist ein Unternehmen aufgrund von COVID-2019 mit Ertragseinbußen konfrontiert, so kann bereits jetzt ein Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen gestellt werden. In diesem Antrag ist die voraussichtliche Minderung des steuerpflichtigen Gewinnes auf Grund der konkreten Betroffenheit darzulegen. Das Finanzamt hat die Vorauszahlungen entsprechend zu reduzieren. Ergibt sich für das Kalenderjahr voraussichtlich keine Steuervorschreibung, so ist die Vorauszahlung mit Null Euro festzusetzen.

Derartige Anträge sind für das Kalenderjahr bis 30. September 2020 möglich. Die Fälligkeit der Vorauszahlungen für das 2. Quartal 2020 ist Freitag, der 15. Mai 2020.

Sind die Vorauszahlungen bereits dem voraussichtlichen Ergebnis 2020 angepasst und man ist, aufgrund des durch COVID-2019 ausgelösten Notstandes, in seiner Liquidität stark eingeschränkt, so kann man einen Antrag stellen, dass die Vorauszahlungen nicht bzw. nicht zur Gänze festgesetzt werden. Das Finanzamt hat den Betrag der Einkommensteuer- oder der Körperschaftsteuervorauszahlung entsprechend des Antrages mit einem niedrigeren Betrag oder mit Null Euro festzusetzen.

Das Finanzamt hat von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen abzusehen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der endgültigen Steuerbemessung 2020 höhere Nachforderungen die Folge sind und Nachforderungszinsen die Folge sind.

Die konkrete Betroffenheit kann folgendermaßen begründet werden:

Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt, dass die bisherige Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zu hoch ist. Ich habe die Auwirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage für 2020 sorgfältig abgeschätzt und beantrage….

Wir beraten Sie gerne bei der Umsetzung der obigen Maßnahmen, bzw. übernehmen wir gerne die Ausarbeitung der Anträge!

Ihr HOLZINGER.TAX - Team
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Quelle: (*) Bundesministerium für Finanzen

 

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